(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat, um folgende Aufgaben eines Fremdsprachenkorrespondenten wahrzunehmen:
- 1.
- Übersetzen, Aufbereiten und Wiedergeben geschriebener und gesprochener wirtschaftsbezogener Texte aus der und in die Fremdsprache;
- 2.
- Selbständiges Formulieren und Gestalten fremdsprachiger üblicher Geschäftsbriefe und anderer unternehmensbezogener Schriftstücke;
- 3.
- Mündliche Kommunikation in der Fremdsprache.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin.