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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin (FremdSprPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.12.1999 BGBl. 2000 I S. 10; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 806-21-7-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.05.2000; FNA: 806-21-7-57 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
- 1.
- Übersetzung,
- 2.
- Korrespondenz,
- 3.
- Mündliche Kommunikation.
(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:
- 1.
- Allgemeine Unternehmenskommunikation,
- 2.
- Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und beantworten,
- 3.
- Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bearbeiten,
- 4.
- Aufträge einschließlich Transport und Versicherung bearbeiten,
- 5.
- Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,
- 6.
- Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,
- 7.
- Absatzmärkte erschließen und pflegen.
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.
(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FremdSprPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FremdSprPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FremdSprPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 2 FremdSprPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 1 müssen den Anforderungen der in § 3 Abs. 2 beschriebenen Kommunikationssituationen genügen. (3) Abweichend von Absatz ...
§ 9 FremdSprPrV Wiederholung der Prüfung
... Eine schriftliche Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nicht bestanden ist, kann insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine ... wiederholt werden. Eine mündliche Prüfung im Handlungsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Besteht ein ...
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