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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.03.2024 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin (FremdSprPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.12.1999 BGBl. 2000 I S. 10; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 806-21-7-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.05.2000; FNA: 806-21-7-57 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin"
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2000 S. 13)
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FremdSprPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FremdSprPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FremdSprPrV Bestehen der Prüfung
... (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 , im Fall einer Prüfung in zwei Fremdsprachen gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus ...
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