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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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§ 3a - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 3a Förderung der Leistungsfähigkeit
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem
- 1.
- die Fortbildung,
- 2.
- die Beurteilung,
- 3.
- Mitarbeitergespräche,
- 4.
- Zielvereinbarungen,
- 5.
- die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
- 6.
- ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, vor allem auch Auslandstätigkeiten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2688/a38584.htm