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§ 8 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 8 Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen



(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes eine zweite Wiederholung zulassen. Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(2) Absatz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.





 

Frühere Fassungen von § 8 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2007 (17.06.2009)Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... der Bundesbesoldungsordnung B." 3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausnahmefällen" die Wörter ...