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§ 12 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 12 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,

2.
das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3.
eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist oder

4.
eine Hauptschule erfolgreich besucht und eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen hat.

(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeimeisteranwärterinnen, die Bewerber als Polizeimeisteranwärter eingestellt.



 

Zitierungen von § 12 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BPolLV Ausnahmen (vom 18.06.2009)
... Verordnung zulassen: 1. Höchstalter für die Einstellung: § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § ...