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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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§ 13 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 13 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
- 1.
- die Grundausbildung;
sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung, - 2.
- die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung,
- 3.
- einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei abschließt.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 20. November 2008 BGBl. I S. 2224 m.W.v. 28. November 2008
Frühere Fassungen von § 13 BPolLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.11.2008 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 20.11.2008 BGBl. I S. 2224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 BPolLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 14. BPolLVÄndV
... In § 10 Abs. 8 wird das Wort eingetragenen" gestrichen. 3. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe im BGS" durch die Angabe in der Bundespolizei" ...
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