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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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§ 15 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 15 Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes möglichst einheitlich zu gestalten. Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung ab.
(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung von 18 Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.
(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ab.
(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die oder der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 1. März 2008
Frühere Fassungen von § 15 BPolLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2008 (17.06.2009) | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 04.06.2009 BGBl. I S. 1237 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BPolLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... Polizeivollzugsdienstes" eingefügt. 5. § 15 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem ...
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