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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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§ 21 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 21 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
(1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei anerkannt werden. § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.
(2) Über die Anerkennung der Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die Anerkennung kann von der erfolgreichen Ableistung einer Unterweisungszeit abhängig gemacht werden.
(3) Bis zur Übernahme führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die bisherige Amtsbezeichnung weiter.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 20. November 2008 BGBl. I S. 2224 m.W.v. 28. November 2008
Frühere Fassungen von § 21 BPolLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.11.2008 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 20.11.2008 BGBl. I S. 2224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 BPolLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 14. BPolLVÄndV
... haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate." 5. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: § 122 Abs. 2 des ...
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