(1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei anerkannt werden. §
122 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.
(2) Über die Anerkennung der Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die Anerkennung kann von der erfolgreichen Ableistung einer Unterweisungszeit abhängig gemacht werden.
(3) Bis zur Übernahme führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die bisherige Amtsbezeichnung weiter.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224