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§ 22 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 22 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes



(1) In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann durch Anerkennung der Befähigung auch übernommen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann.

(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs Monate. Über die Zulassung zur Unterweisung entscheidet das Bundesministerium des Innern.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet das Bundesministerium des Innern.

(4) Eine Versetzung in den Polizeivollzugsdienst ist erst nach Anerkennung der Befähigung zulässig.

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Zitierungen von § 22 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BPolLV Besondere Fachverwendungen (vom 18.06.2009)
... und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen werden. Die Beamtinnen und Beamten ...