Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber sind §
4 Abs. 1 dieser Verordnung und §
22 der
Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Probezeit (§
10 Abs. 2) erhöht sich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 27 BPolLV Ausnahmen (vom 18.06.2009) ... Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23 ; 2. Probezeit: § 10 Abs. 2, § 23; 3. ... 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23; 2. Probezeit: § 10 Abs. 2, § 23 ; 3. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: ...
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247