Für die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei finden die §§
48 bis 50 mit Ausnahme des §
50 Absatz 2 der
Bundeslaufbahnverordnung sowie die Regelungen des §
41a der
Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung Anwendung.
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V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247