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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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§ 30 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 30 Praxisaufstieg
(1) Zum Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung
- 1.
- das 40. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zwei Jahre. Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Lehrgänge von mindestens acht Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung geregelt. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Rahmenpläne.
(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, wenn
- 1.
- die Beamtin oder der Beamte bereits seit mindestens vier Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes aufgrund eines vorangegangenen Auswahlverfahrens innehat,
- 2.
- zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstposten das 36. Lebensjahr vollendet sowie
- 3.
- auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnittliche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen erbracht hat.
(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zu einem Praxisaufstieg mit begrenzter Ämterreichweite (begrenzter Praxisaufstieg) in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden. Mit ihm kann im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A und im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht werden. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. Zum Nachweis der Aufstiegseignung können in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 bis 6 ein Auswahlverfahren durchgeführt und eine Vorauswahl getroffen werden, sofern die Aufstiegseignung nicht bereits aufgrund einer Auswahlentscheidung für die Übertragung eines Dienstpostens der höheren Laufbahn festgestellt ist.
(6) Die zum begrenzten Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn und durch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der höheren Laufbahn eingeführt. Die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus.
(7) Zum begrenzten Praxisaufstieg können nur Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zugelassen werden, die
- 1.
- zu Beginn der Einführung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 40. Lebensjahr oder zu Beginn der Einführung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 45. Lebensjahr, aber jeweils noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage der Bundesbesoldungsordnung A oder im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht haben,
- 3.
- sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Verleihung eines Amtes ihrer Laufbahn bewährt haben und
- 4.
- nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen und überdurchschnittlich beurteilt sind.
(8) Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes dauert beim begrenzten Praxisaufstieg sechs Monate und in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes ein Jahr und drei Monate. Die Einführung erfolgt durch Wahrnehmung der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn sowie durch Lehrgänge, die beim begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Mindestdauer von acht Wochen und beim begrenzten Praxisaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Mindestdauer von zehn Wochen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Verkürzung der Einführungszeit ist bei der Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes bis auf neun Monate zulässig, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn nachgewiesen sind. Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Bundespolizeiakademie geregelt, für den höheren Dienst durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen und in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Rahmenpläne.
(9) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag des Bundesministeriums des Innern fest, ob die Einführung im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs erfolgreich abgeschlossen ist. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. Die Beamtinnen und Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen für das erreichbare Amt gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.
(10) Auf die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie des ersten Beförderungsamtes findet beim begrenzten Praxisaufstieg § 28 Abs. 7 Anwendung.
(11) Abweichend von Absatz 7 können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben. Ebenso können abweichend von Absatz 7 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben.
(12) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 20. November 2008 BGBl. I S. 2224 m.W.v. 28. November 2008
Frühere Fassungen von § 30 BPolLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.11.2008 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 20.11.2008 BGBl. I S. 2224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 BPolLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BPolLV Erwerb der Befähigung (vom 12.02.2009)
... die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Satz 2 nach § 30 Abs. 4 und 9 erworben. Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) ...
§ 28 BPolLV Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg (vom 01.03.2008)
... werden. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 29 oder § 30 kann einmal wiederholt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder ...
§ 31 BPolLV Übergangsregelungen für den Aufstieg (vom 18.06.2009)
... bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. ... Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden. (2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und ... Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 14. BPolLVÄndV
... Jahren bewährt und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." 8. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach ...
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