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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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§ 31 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg
(1) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden.
(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die sich bereits im Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst befinden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 18. Juni 2009
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Frühere Fassungen von § 31 BPolLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2009 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 04.06.2009 BGBl. I S. 1237 |
aktuell vorher | 28.11.2008 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 20.11.2008 BGBl. I S. 2224 |
aktuell | vor 28.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 BPolLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... nach der Prüfungsordnung erworben." 14. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 14. BPolLVÄndV
... Wort oder" ersetzt. g) Absatz 12 wird aufgehoben. 9. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und ...
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