Tools:
Update via:
Änderung § 24 BPolLV vom 14.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 BPolLV, alle Änderungen durch § 56 15. BPolLVÄndV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der BPolLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 24 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Besondere Fachverwendungen | |
(Text alte Fassung) (1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei 1. Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen und 2. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des Abschnitts III der Bundeslaufbahnverordnung in Laufbahnen besonderer Fachrichtung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden: | (Text neue Fassung) (1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen werden. Die Beamtinnen und Beamten erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung Rahmenpläne. (2) In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden: |
1. in den gehobenen Dienst a) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach der Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizensierung von Piloten (Hubschrauber) oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten oder die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrauber) oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät in einem Amt des gehobenen Dienstes nachweisen, b) für eine Verwendung als Kommandantin oder Kommandant und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Patrouillenboot der Bundespolizei Bewerberinnen oder Bewerber, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. Nautik/Seefahrt) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän, Wachoffizierin oder Wachoffizier oder Steuerfrau oder Steuermann nachweisen, 2. in den mittleren Dienst a) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach dem Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Krankenpfleger' besitzen und nach Erteilung dieser Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger nachweisen, b) für eine Verwendung im informationstechnischen, fernmeldetechnischen, kraftfahrtechnischen, waffentechnischen, luftfahrttechnischen und kriminaltechnischen Dienst Bewerberinnen oder Bewerber, die | |
- eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung, - eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder - eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung nachweisen, | aa) eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung, bb) eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder cc) eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung nachweisen, |
c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem Amt des mittleren Dienstes nachweisen. | |
Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen. Die für die Fachverwendungen im gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eingestellten Bewerberinnen und Bewerber erhalten während ihrer Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine mindestens sechsmonatige allgemeinpolizeifachliche Fortbildung. | Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen. |
(3) Im ärztlichen Dienst in der Bundespolizei lauten die Amtsbezeichnungen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A für Beamtinnen 'Medizinalrätin', 'Medizinaloberrätin' und 'Medizinaldirektorin' und für Beamte 'Medizinalrat', 'Medizinaloberrat' und 'Medizinaldirektor', jeweils mit dem Zusatz 'in der Bundespolizei'. Die Beamtinnen und Beamten werden im Wege der Fortbildung mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2688/al0-17163.htm