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Änderung § 29 BPolLV vom 01.10.2007

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§ 29 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 29 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Ausbildungsaufstieg


(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes

1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von zwei Jahren bewährt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen.

(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben Monate verkürzt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die Aufstiegsausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Ausbildung im zweiten Studienjahr wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ab.

(4) Mit
der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(Text neue Fassung)

(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Er wird als Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration -Police Management)' durchgeführt. Der Masterstudiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. § 17b Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4)
Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung erworben. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit dem Bestehen der Masterprüfung nach der Prüfungsordnung erworben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011)