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Änderung § 9 BPolLV vom 01.10.2007
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§ 9 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung | § 9 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen | |
(Text alte Fassung) In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen: | (Text neue Fassung) In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen: |
sehr gut (1) - eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) - eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) - eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
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