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Änderung § 17 BPolLV vom 01.10.2007

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§ 17 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 17 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,

2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für seine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind.

(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeiratanwärterinnen, die Bewerber als Polizeiratanwärter eingestellt.

(Text alte Fassung)

(4) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Der zweite Ausbildungsabschnitt wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Er schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ab.

(Text neue Fassung)

(4) (aufgehoben)