Änderung § 17a BPolLV vom 01.10.2007

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§ 17a BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 17a BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

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§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende


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(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Lehraufgaben können bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte wahrnehmen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.




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