Änderung § 17b BPolLV vom 01.10.2007

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§ 17b BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 17b BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

 


(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58 - Prüfungsordnung).

(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Masterprüfung des Studiengangs 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei als Laufbahnprüfung ab.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung.




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