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Änderung § 25 BPolLV vom 01.03.2008

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§ 25 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 25 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Fortbildung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern fördert und regelt die dienstliche Fortbildung.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundespolizeipräsidium fördert und koordiniert die dienstliche Fortbildung auf der Grundlage der Fortbildungsleitlinien des Bundesministeriums des Innern.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbst ständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Insbesondere ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften der Laufbahn anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.