Tools:
Update via:
Änderung § 28 BPolLV vom 01.03.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 15. BPolLVÄndV am 1. März 2008 und Änderungshistorie der BPolLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 28 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg | |
(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben. (2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. (3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als derjenigen der Bewerberinnen oder Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Bundespolizeiakademie führt die Auswahlverfahren durch; das Bundesministerium des Innern kann Abweichungen zulassen. (4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen. | |
(Text alte Fassung) (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Es kann diese Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei auf nachgeordnete Bundespolizeibehörden übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen oder Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet sind. | (Text neue Fassung) (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Es kann diese Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg auf nachgeordnete Bundespolizeibehörden übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen oder Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet sind. |
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 29 oder § 30 kann einmal wiederholt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben, aber nicht berücksichtigt werden konnten. (7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars verliehen werden. (8) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können auch für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2688/al18613-0.htm