Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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Abschnitt 7 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt 7 Überleitungsvorschriften
§ 32 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer
§ 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere

Abschnitt 7 Überleitungsvorschriften

§ 32 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die in § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 18. Juni 2009

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§ 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen

-
die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,

-
die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 18. Juni 2009



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