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§ 2 - Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung (DrechsHolzspielMstrV)

V. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2985 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 36 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-3-146 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,

2.
Preise entsprechend der Betriebskostenstruktur kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten und Angebote erstellen,

3.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb- lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements sowie des Arbeits- und Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

4.
Produkte entwickeln und Aufträge unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung durchführen; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren und überwachen sowie Kooperation mit anderen Betrieben planen und durchführen,

5.
Entwurfs- und Werkzeichnungen, Arbeitsskizzen, Konstruktionsunterlagen sowie Modelle und Aufrisse unter Berücksichtigung werkstoffspezifischer und gestalterischer Gesichtspunkte erstellen,

6.
Arten und spezielle Eigenschaften der im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk verwendeten Werkstoffe bei der Beschaffung, der Lagerung, der Verarbeitung und dem Zusammenfügen berücksichtigen,

7.
Be- und Verarbeitungstechniken, insbesondere Oberflächenbehandlung und Oberflächenschutz bei der Planung, Konstruktion und Fertigung von Produkten beherrschen,

8.
Daten zur Rechnungserstellung erfassen, Rechnung erstellen und begründen, Nachkalkulation durchführen,

9.
die Suche nach Fehlern und Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

10.
auf drehrundem und rotationssymmetrischem Aufbau gestaltete Produkte aus drechselbaren Werkstoffen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,

11.
Produkte der verdeckten Formgebung im Holzreifen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwerfen und herstellen sowie der Werkzeugschneide die erforderliche Form geben,

12.
Schmuck, Figürliches und Dekorationsgegenstände entwickeln und herstellen, insbesondere aus Elfenbein, Mammut oder Bein und unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte,

13.
berufsbezogene Vorschriften einhalten, insbesondere Artenschutzbestimmungen,

14.
Schmuck, Repräsentationsobjekte und Dekorationsgegenstände aus Bernstein oder mit Bernsteinauflagen oder -inkrustationen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,

15.
Werkstoffe unter Berücksichtigung der Herkunft und der Verarbeitungsqualität auswählen und einkaufen,

16.
Holzspielzeug sowie Dekorationsfiguren aus Holz und Ergänzungswerkstoffen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,

17.
Oberflächen von Holzerzeugnissen unter besonderer Berücksichtigung der ornamentalen und figürlichen Farbgestaltung sowie der Schriftmalerei gestalten,

18.
Erzeugnisse des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerks reparieren und restaurieren.