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§ 2 - Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung (DrechsHolzspielMstrV)
V. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2985 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 36 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-3-146 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-3-146 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,
- 2.
- Preise entsprechend der Betriebskostenstruktur kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten und Angebote erstellen,
- 3.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb- lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements sowie des Arbeits- und Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
- 4.
- Produkte entwickeln und Aufträge unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung durchführen; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren und überwachen sowie Kooperation mit anderen Betrieben planen und durchführen,
- 5.
- Entwurfs- und Werkzeichnungen, Arbeitsskizzen, Konstruktionsunterlagen sowie Modelle und Aufrisse unter Berücksichtigung werkstoffspezifischer und gestalterischer Gesichtspunkte erstellen,
- 6.
- Arten und spezielle Eigenschaften der im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk verwendeten Werkstoffe bei der Beschaffung, der Lagerung, der Verarbeitung und dem Zusammenfügen berücksichtigen,
- 7.
- Be- und Verarbeitungstechniken, insbesondere Oberflächenbehandlung und Oberflächenschutz bei der Planung, Konstruktion und Fertigung von Produkten beherrschen,
- 8.
- Daten zur Rechnungserstellung erfassen, Rechnung erstellen und begründen, Nachkalkulation durchführen,
- 9.
- die Suche nach Fehlern und Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 10.
- auf drehrundem und rotationssymmetrischem Aufbau gestaltete Produkte aus drechselbaren Werkstoffen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,
- 11.
- Produkte der verdeckten Formgebung im Holzreifen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwerfen und herstellen sowie der Werkzeugschneide die erforderliche Form geben,
- 12.
- Schmuck, Figürliches und Dekorationsgegenstände entwickeln und herstellen, insbesondere aus Elfenbein, Mammut oder Bein und unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte,
- 13.
- berufsbezogene Vorschriften einhalten, insbesondere Artenschutzbestimmungen,
- 14.
- Schmuck, Repräsentationsobjekte und Dekorationsgegenstände aus Bernstein oder mit Bernsteinauflagen oder -inkrustationen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,
- 15.
- Werkstoffe unter Berücksichtigung der Herkunft und der Verarbeitungsqualität auswählen und einkaufen,
- 16.
- Holzspielzeug sowie Dekorationsfiguren aus Holz und Ergänzungswerkstoffen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,
- 17.
- Oberflächen von Holzerzeugnissen unter besonderer Berücksichtigung der ornamentalen und figürlichen Farbgestaltung sowie der Schriftmalerei gestalten,
- 18.
- Erzeugnisse des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerks reparieren und restaurieren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/269/a3144.htm