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§ 3 - Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung (DrechsHolzspielMstrV)
V. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2985 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 36 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-3-146 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-3-146 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
- 2.
- eine Situationsaufgabe.
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als 15 Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll sechs Stunden nicht überschreiten.
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
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