§ 6 - Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung (DrechsHolzspielMstrV)

V. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2985 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 36 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-3-146 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind nicht mehr als zwei der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der Arbeiten berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:

1.
Ein gedrehtes Produkt mit unverleimten Teilbereichen und einer Passung herstellen,

2.
Holzreifenprodukte entwerfen und fertigen,

3.
ein Blumenmotiv, ein Tiermotiv oder ein Schmuckstück anfertigen,

4.
einen Schmuckstein bearbeiten oder ein Produkt aus Bernstein herstellen,

5.
ein Produkt herstellen mit einer Verbindung durch Drehen längs zur Faser, durch Schnitzen oder Spanen,

6.
ein Produkt des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerks reparieren oder restaurieren,

7.
ein Holzspielzeug oder eine Dekorationsfigur aus Holz oder Teile davon herstellen oder bearbeiten, einschließlich farbiger Fassung oder Dekoration.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.



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