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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2020 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk (ParkettlMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2154; aufgehoben durch § 15 V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
- 1.
- Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln mit Oberflächenbehandlung
- a)
- zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bordüre oder
- b)
- zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diagonal verlegt mit Außenfries oder
- c)
- zu Rautenboden mit Außenfries;
- 2.
- Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertigfabrikaten auf einer Spanplatte;
- 3.
- Konstruktion eines Schwingbodens nach vorgegebenen Daten und Ausführung eines Schwingbodenteils.
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
- 1.
- Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung,
- 2.
- die Vorkalkulation,
- 3.
- die Leistungsbeschreibung,
- 4.
- die Nachkalkulation.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2690/a38626.htm