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§ 8 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk (ParkettlMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2154; aufgehoben durch § 15 V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2020Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 28.02.2020 BGBl. I S. 246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ParkettlMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ParkettlMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
Artikel 1 1. MstrPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk
... (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." 3. § 8 wird ...