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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2020 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk (ParkettlMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2154; aufgehoben durch § 15 V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Gestaltung und Herstellung von Fußböden aus Holz und Kunststoffen;
- 2.
- Verlegung von Parkett;
- 3.
- Fertigung von Parketteinzelteilen;
- 4.
- Fertigung von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;
- 5.
- Verlegung von Platten- und Bahnenbelägen;
- 6.
- Oberflächenbehandlung von Fußböden.
(2) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Verlegemuster, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung;
- 2.
- Kenntnisse der Holztrocknung und des Holzschutzes;
- 3.
- Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung und Schallschutz;
- 4.
- Kenntnisse über den Aufbau des Unterbodens;
- 5.
- Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;
- 6.
- Kenntnisse über die Farben- und Formenlehre sowie über die wichtigsten Stilformen;
- 7.
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
- 8.
- Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;
- 9.
- Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Raumdarstellungen;
- 10.
- Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen;
- 11.
- Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen der Werk- und Hilfsstoffe;
- 12.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Kunststoffen;
- 13.
- Hobeln, Abziehen und Schleifen der Parkettoberfläche von Hand und mit Maschine;
- 14.
- winkeliges und geschweiftes Bearbeiten der Werkstücke;
- 15.
- Prüfen des Untergrunds auf Feuchtigkeit, Ebenheit und Abriebfestigkeit;
- 16.
- Vorbereiten des Untergrunds für das Verlegen;
- 17.
- Instandsetzen von Parkettböden, insbesondere durch Einfügen von Parketteinzelteilen unter Einhaltung des Verlegemusters;
- 18.
- Oberflächenbehandeln von Fußböden, insbesondere durch Versiegeln und Wachsen;
- 19.
- Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2690/b7568.htm