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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin (FahrzIAAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.07.2003 BGBl. I S. 1512; aufgehoben durch § 20 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-315 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-315 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsberufsbild
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Technische Kommunikation, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,
- 8.
- Auswählen, Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Messen und Prüfen,
- 10.
- Einrichten von Maschinen und Anlagen,
- 11.
- Montieren von Bauteilen und Baugruppen, Prüfen und Einstellen von Funktionen,
- 12.
- Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente, Verlegen elektrischer und pneumatischer Leitungen,
- 13.
- Konfektionieren von Polster- und Dämmstoffen, Anfertigen von Schablonen, Vorrichten und Zuschneiden der Werkstoffe,
- 14.
- Gestalten, Kaschieren und Bearbeiten von Oberflächen,
- 15.
- Grundlagen der rechnergestützten Produktion, Sichern und Überwachen der Prozessabläufe,
- 16.
- Aufbau und Bezug von Fahrzeugausstattungsteilen,
- 17.
- Instandsetzen von Fahrzeugausstattungsteilen,
- 18.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FahrzIAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrzIAAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FahrzIAAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 6 genannten Qualifikationen sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2693/a38660.htm