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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin (FahrzIAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2003 BGBl. I S. 1512; aufgehoben durch § 20 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-315 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Technische Kommunikation, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,

8.
Auswählen, Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Messen und Prüfen,

10.
Einrichten von Maschinen und Anlagen,

11.
Montieren von Bauteilen und Baugruppen, Prüfen und Einstellen von Funktionen,

12.
Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente, Verlegen elektrischer und pneumatischer Leitungen,

13.
Konfektionieren von Polster- und Dämmstoffen, Anfertigen von Schablonen, Vorrichten und Zuschneiden der Werkstoffe,

14.
Gestalten, Kaschieren und Bearbeiten von Oberflächen,

15.
Grundlagen der rechnergestützten Produktion, Sichern und Überwachen der Prozessabläufe,

16.
Aufbau und Bezug von Fahrzeugausstattungsteilen,

17.
Instandsetzen von Fahrzeugausstattungsteilen,

18.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FahrzIAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrzIAAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FahrzIAAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 6 genannten Qualifikationen sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...