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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin (FahrzIAAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.07.2003 BGBl. I S. 1512; aufgehoben durch § 20 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-315 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-315 Berufliche Bildung
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§ 7 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 6 genannten Qualifikationen sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FahrzIAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrzIAAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2693/a38661.htm