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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin (FahrzIAAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.07.2003 BGBl. I S. 1512; aufgehoben durch § 20 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-315 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-315 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauftrag, Technologie, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Arbeitsaufträge erfassen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- 2.
- Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
- 3.
- Arbeitsaufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen,
- 4.
- Produkte freigeben und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und bewerten
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 18 Stunden
- 1.
- einen betrieblichen Auftrag bearbeiten, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen und
- 2.
- eine praktische Aufgabe vorbereiten und durchführen.
(5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Technologie in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich Werk- und Hilfsstoffe, deren Eigenschaften sowie ihre Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten nachweisen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er ergonomische, gestalterische und steuerungstechnische Grundlagen anwenden sowie fachbezogene Berechnungen durchführen kann.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in höchstens 120 Minuten die Vorgehensweise bei der Herstellung von Fahrzeuginnenausstattungen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie qualitätssichernder Maßnahmen beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Berechnungen durchführen, Werkzeuge und Maschinen den jeweiligen Verfahren zuordnen sowie funktionale Zusammenhänge von Fahrzeuginnenausstattungen darstellen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- 2.
- im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Technologie, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
(9) Die Prüfungsbereiche Technologie und Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FahrzIAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrzIAAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FahrzIAAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... im Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
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