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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin (FahrzIAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2003 BGBl. I S. 1512; aufgehoben durch § 20 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-315 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.