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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.04.2009 aufgehoben
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§ 7 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799
Geltung ab 01.03.1996; FNA: 810-1-56 Arbeitsförderung
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Geltung ab 01.03.1996; FNA: 810-1-56 Arbeitsförderung
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§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
- 1.
- die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
- 2.
- den bezahlten Mindestjahresurlaub,
- 3.
- die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
- 4.
- die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
- 5.
- die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
- 6.
- die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
- 7.
- die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
(2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
Zitierungen von § 7 AEntG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEntG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AEntG
... Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a und 7 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2694/a38677.htm