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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen (HwElekBGJAnrV k.a.Abk.)
V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 719; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1988 bis 31.07.2006; FNA: 7110-9 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1988 bis 31.07.2006; FNA: 7110-9 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Übergangsregelung
Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1987/1988 in dem Berufsfeld Elektrotechnik, das den Voraussetzungen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061) entspricht, wird mit einem Jahr auch auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.
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