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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben
Anlage 1 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen (HwElekBGJAnrV k.a.Abk.)
V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 719; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1988 bis 31.07.2006; FNA: 7110-9 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1988 bis 31.07.2006; FNA: 7110-9 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2) Stundenverteilung
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Elektroberufen beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl
in der Fachtheorie: 320 Stunden,
in der Fachpraxis: 720 Stunden.
in der Fachtheorie: 320 Stunden,
in der Fachpraxis: 720 Stunden.
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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 HwElekBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwElekBGJAnrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HwElekBGJAnrV Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
... 2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und des von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2695/a38690.htm