Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV)
V. v. 24.05.1972 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 477 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.06.1972; FNA: 9231-10-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|
Geltung ab 01.06.1972; FNA: 9231-10-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|
§ 4 Prüfungstermine
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfung und lädt die Bewerber.
(2) Bleibt ein Bewerber der Prüfung oder einzelnen Teilen der Prüfung fern oder unterbricht er sie ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bewerbern, die bereits ihre Ausbildung nach § 1 ableisten oder abgeleistet haben, die Anwesenheit bei dem mündlichen Teil der Prüfung gestatten, ebenso den Ausbildungsleitern der Technischen Prüfstellen. Beauftragte der Anerkennungsbehörden können jederzeit der Prüfung beiwohnen.
Anzeige
Zitierungen von § 4 KfSachvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KfSachvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfSachvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 20.06.2024)
... ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 01.04.2012)
... ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2698/a38717.htm