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§ 9 - Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV)

V. v. 24.05.1972 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 477 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.06.1972; FNA: 9231-10-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Bewertung der Prüfung



(1) Der praktische Teil der Prüfung ist als bestanden oder als nicht bestanden zu bewerten.

(2) Im schriftlichen und mündlichen Teil sind die drei Fachgebiete jeweils getrennt zu bewerten. Für jedes Fachgebiet sind aus den Einzelnoten des schriftlichen und mündlichen Teils Gesamtnoten zu bilden. Es ist nach folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung;

gut (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;

befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;

ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln;

ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.



 

Zitierungen von § 9 KfSachvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KfSachvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfSachvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 20.06.2024)
... ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 01.04.2012)
... ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai ...