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Änderung § 1 KfSachvV vom 08.09.2015

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§ 1 KfSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 KfSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 477 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck und Durchführung der Ausbildung


(1) Durch die Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr soll der Bewerber auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr vorbereitet werden.

(2) Die Ausbildung ist unter der Leitung eines von der Technischen Prüfstelle eingesetzten Ausbildungsleiters durchzuführen. Der Ausbildungsleiter muß amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr sein; seine Anerkennung darf nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein.

(3) Der Bewerber ist während der Ausbildung in den folgenden Gebieten zu unterweisen:

1. Bau und Betrieb von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern;

2. Prüfung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis gemäß den Anforderungen nach Anlage 1;

3. Begutachtung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie von Fahrzeugteilen, insbesondere zur Erlangung von Betriebserlaubnissen und Bauartgenehmigungen;

4. Untersuchung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung;

5. Straßenverkehrsrecht sowie die die Sachverständigen- und Prüfertätigkeit berührenden anderen Rechtsgebiete;

6. Organisation der Verkehrsverwaltung in Bund und Ländern.

Für Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer und als Prüfer mit Teilbefugnissen können die Ausbildungsgebiete nach Maßgabe ihrer künftigen Befugnisse eingeschränkt werden.

(Text alte Fassung)

(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen, der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht.

(Text neue Fassung)

(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen, der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht.

(5) Der Bewerber hat über seinen Ausbildungsgang Wochenberichte anzufertigen, die er seinem Ausbildungsleiter vorzulegen hat. Der Ausbildungsleiter stellt dem Bewerber während der Ausbildungszeit mindestens zwei schriftliche Hausarbeiten aus dem Bereich seiner künftigen Befugnisse. Diese Arbeiten sind vom Ausbildungsleiter zu beurteilen und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde sind die Wochenberichte beizufügen.



(heute geltende Fassung)