Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 KfSachvV vom 19.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 KfSachvV, alle Änderungen durch Artikel 2 6. FeVuaÄndV am 19. Januar 2013 und Änderungshistorie der KfSachvV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 KfSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
§ 1 KfSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; 2013 BGBl. I S. 35
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck und Durchführung der Ausbildung


(1) Durch die Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr soll der Bewerber auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr vorbereitet werden.

(2) Die Ausbildung ist unter der Leitung eines von der Technischen Prüfstelle eingesetzten Ausbildungsleiters durchzuführen. Der Ausbildungsleiter muß amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr sein; seine Anerkennung darf nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein.

(3) Der Bewerber ist während der Ausbildung in den folgenden Gebieten zu unterweisen:

1. Bau und Betrieb von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern;

(Text alte Fassung)

2. Prüfung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis;

(Text neue Fassung)

2. Prüfung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis gemäß den Anforderungen nach Anlage 1;

3. Begutachtung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie von Fahrzeugteilen, insbesondere zur Erlangung von Betriebserlaubnissen und Bauartgenehmigungen;

4. Untersuchung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung;

5. Straßenverkehrsrecht sowie die die Sachverständigen- und Prüfertätigkeit berührenden anderen Rechtsgebiete;

6. Organisation der Verkehrsverwaltung in Bund und Ländern.

Für Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer und als Prüfer mit Teilbefugnissen können die Ausbildungsgebiete nach Maßgabe ihrer künftigen Befugnisse eingeschränkt werden.

(4) Der Bewerber hat über seinen Ausbildungsgang Wochenberichte anzufertigen, die er seinem Ausbildungsleiter vorzulegen hat. Der Ausbildungsleiter stellt dem Bewerber während der Ausbildungszeit mindestens zwei schriftliche Hausarbeiten aus dem Bereich seiner künftigen Befugnisse. Diese Arbeiten sind vom Ausbildungsleiter zu beurteilen und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde sind die Wochenberichte beizufügen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
Anzeige