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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (RindFlZV k.a.Abk.)
V. v. 20.10.1993 BGBl. I S. 1755; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 7847-11-4-71 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 7847-11-4-71 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Zuständige Stelle
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zuständig für die Durchführung
- 1.
- der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 215 S. 57),
- 2.
- der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 132 S. 83)
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RindFlZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindFlZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RindFlZV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Die Berufs- oder Branchenverbände, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten einen Antrag gestellt haben (Begünstigte), haben zur Überwachung, ...
§ 3 RindFlZV Inkrafttreten
... 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ...
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