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Artikel 12 - Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG)

G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Artikel 12 Neubekanntmachung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.



 

Zitierungen von Artikel 12 EALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 EALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 EALG Inkrafttreten
... 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten ...