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§ 1 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)
G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften
§ 1 Möglichkeit der Spaltung
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft im Aufbau), deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden, kann ihr Vermögen nach diesem Gesetz spalten. Die Spaltung ist möglich
- 1.
- als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften oder
- 2.
- als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser Gesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder Kapitalgesellschaften
Zitierungen von § 1 SpTrUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SpTrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpTrUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 SpTrUG Heilung unwirksamer Einzelübertragungen, Haftung für Altverbindlichkeiten
... in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen ...
§ 14 SpTrUG Abspaltung von Betrieben oder Betriebsteilen
... der Betriebsrat eines Betriebes oder Betriebsteiles einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 kann von dem Vertretungsorgan dieser Gesellschaft verlangen, daß es der Treuhandanstalt die ...
§ 16a SpTrUG Anwendung auf den Rechtsnachfolger
... sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes auf einen Rechtsnachfolger ...
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