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§ 3 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)
G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften
§ 3 Anwendung des Gründungsrechts
Auf die Gründung jeder neuen Gesellschaft sind die für deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Den Gründern steht die übertragende Gesellschaft gleich. Die Haftung nach § 9a des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und nach § 46 des Aktiengesetzes trifft auch die Treuhandanstalt sowie bei der Spaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, von der sich Geschäftsanteile in der Hand einer anderen Gesellschaft befinden, diese Gesellschaft.
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