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§ 4 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)

G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften

§ 4 Spaltungsbericht



(1) Bei der Aufspaltung einer Aktiengesellschaft oder einer Aktiengesellschaft im Aufbau, durch die eine oder mehrere Aktiengesellschaften gegründet werden sollen, hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien sowie der Maßstab für ihre Aufteilung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen.

(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht erklärt, auf seine Erstattung zu verzichten.

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Zitierungen von § 4 SpTrUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SpTrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpTrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SpTrUG Prüfung der Spaltung
... Im Falle des § 4 Abs. 1 haben ein oder mehrere unabhängige Sachverständige, die vom Vorstand der ... Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen aufgetreten sind. (2) § 4 Abs. 2 und 3 gilt ...
§ 6 SpTrUG Vorbereitung der Beschlußfassung
... Falle des § 4 Abs. 1 hat der Vorstand der übertragenden Aktiengesellschaft mindestens einen Monat vor dem ... die Treuhandanstalt hierauf verzichtet; 4. gegebenenfalls die nach § 4 oder § 5 erstatteten ...