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§ 6 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)

G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften

§ 6 Vorbereitung der Beschlußfassung



Im Falle des § 4 Abs. 1 hat der Vorstand der übertragenden Aktiengesellschaft mindestens einen Monat vor dem Tage der Hauptversammlung der Treuhandanstalt folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1.
den Spaltungsplan;

2.
die D-Markeröffnungsbilanz sowie gegebenenfalls die nach dem 1. Juli 1990 aufgestellten Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre;

3.
falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Erstellung des Spaltungsplanes abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tage des dritten Monats liegt, der dem Abschluß oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz), sofern nicht die Treuhandanstalt hierauf verzichtet;

4.
gegebenenfalls die nach § 4 oder § 5 erstatteten Berichte.