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§ 7 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)
G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften
§ 7 Spaltungsbeschluß
(1) Die Spaltung wird nur wirksam, wenn ihr die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß ist notariell zu beurkunden.
(2) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat die Treuhandanstalt vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten.
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