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§ 11 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)

G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften

§ 11 Schutz der Gläubiger sowie der Inhaber von Sonderrechten



(1) Für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner bis zu dem Betrag, den die Gläubiger erhalten hätten, wenn die Spaltung nicht durchgeführt worden wäre. Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes dieser Gesellschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht steht Gläubigern nicht zu, die im Falle des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Den Inhabern von Rechten in einer übertragenden Gesellschaft, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in einer der neuen Gesellschaften zu gewähren, soweit dies nicht durch eine Umgestaltung der bisherigen Rechte in der übertragenden Gesellschaft geschehen kann. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner.

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Zitierungen von § 11 SpTrUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SpTrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpTrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SpTrUG Heilung unwirksamer Einzelübertragungen, Haftung für Altverbindlichkeiten
... vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses ...