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§ 15 - Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)
G. v. 05.04.1991 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 04.12.2004 BGBl. I S. 3166
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften
Geltung ab 12.04.1991; FNA: 4120-8 Recht der Kapitalgesellschaften
§ 15 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Vertretungsorgans, als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler einer übertragenden Gesellschaft bei der Spaltung
- 1.
- die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in dem Spaltungsbericht, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Versammlung der Anteilseigner unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
- 2.
- in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Spaltungsprüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft, einer Aktiengesellschaft im Aufbau oder als Abwickler einer solchen Gesellschaft in einer Erklärung nach § 9 Abs. 3 über die Deckung des Stammkapitals oder Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft falsche Angaben macht.
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