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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2010 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte oder Praktika entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
- 1.
- wegen einer Erkrankung,
- 2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
- 3.
- durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
- 4.
- aus anderen zwingenden Gründen
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 9 LAP-gntDSVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2009 | Artikel 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12.02.2009 BGBl. I S. 320 |
aktuell vorher | 14.02.2009 | § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
aktuell | vor 14.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 LAP-gntDSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Artikel 3 EVMuSchEltZV Änderung weiterer Vorschriften
... mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,". (21) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ...
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